Ein neues Gesetz verspricht zahlreiche Verbesserungen für die Solarenergie in Deutschland: Steuern sollen sinken, bürokratische Aufwände abnehmen. Davon profitieren vor allem die Betreiber etwas größerer Photovoltaikanlagen auf dem Hausdach.
Das deutsche Steuerrecht soll einen Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien leisten: Am 30. November 2022 hat der Finanzausschuss des Bundestages steuerliche und bürokratische Entlastungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen beschlossen. Das Jahressteuergesetz 2022 beinhaltet Änderungen in der Einkommenssteuer und der Umsatzsteuer. Die Regelungen sind seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und gelten dauerhaft.
Befreiung von der Einkommenssteuer
Ein wesentlicher Teil des neuen Gesetzes betrifft die Einkommenssteuer. Ab 2023 sind alle Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit einer installierten Leistung bis zu 30 Kilowatt von der Einkommenssteuer befreit. Die Befreiung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022. Auf Mehrfamilienhäusern beträgt die Grenze 15 Kilowatt installierte Leistung pro Wohnung. Das heißt: Auf die Stromerträge dieser Anlagen müssen Betreiberinnen und Betreiber künftig keine Steuer zahlen, egal wie hoch die Erträge ausfallen und ob der erzeugte Solarstrom ins Netz gespeist oder selbst verbraucht wird. Unwichtig ist auch, seit wann die Anlage in Betrieb ist. Bislang galt die Steuerbefreiung nur für Photovoltaikanlagen mit maximal zehn Kilowatt installierter Leistung.
Die neue Regelung ist nicht nur ein finanzieller Anreiz, auf größere Photovoltaikanlagen zu setzen. Durch die Steuerbefreiung entfällt auch die Verpflichtung, den Gewinn der Stromerzeugung zu ermitteln und beim Finanzamt eine sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) einzureichen. Mit der EÜR werden alle jährlich anfallenden Gewinne einer steuerpflichtigen Person ermittelt – eine Methode, die vielen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern nur mit Hilfe einer Steuerberatung gelingt. Mit dem überarbeiteten Steuerrecht sinken also auch die bürokratischen Hürden.
Befreiung von der Umsatzsteuer
Der zweite Teil der Steuerreform bezieht sich auf die Umsatzsteuer. Ab 1. Januar 2023 ist für Kauf, Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern keine Umsatzsteuer mehr fällig – genauer gesagt: Der Steuersatz sinkt von 19 auf null Prozent. Damit setzt die Bundesregierung eine Änderung im EU-Recht aus dem April in nationales Recht um. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder Immobilien, in denen dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausgeübt werden, installiert ist. Beachtet werden sollte: Wer noch 2022 eine Anlage gekauft hat, muss die 19 Prozent Umsatzsteuer zahlen – es sei denn, die Anlage wird erst 2023 geliefert und installiert.
Welche Vorteile die Befreiung von der Umsatzsteuer bringt, zeigt ein Vergleich mit der bisherigen Regelung: Bislang galten Betreiberinnen und Betreiber von privaten Photovoltaikanlagen als Kleinunternehmer. Für die Umsätze durch die eigene Solarstromerzeugung zahlen sie dadurch keine Umsatzsteuer. Im Gegenzug erstattet das Finanzamt ihnen nicht die Umsatzsteuer, die sie für ihre Photovoltaikanlage beim Erwerb gezahlt haben. Diese Vorsteuer erhalten Betreiber von Solaranlagen nur, wenn sie auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten und in die Regelbesteuerung wechseln – sie zahlen dann jedoch auch Umsatzsteuer auf Stromlieferung und Eigenverbrauch. Finanziell hat sich die Regelbesteuerung eher gelohnt, denn die Erstattung für die Vorsteuer übertrifft in der Regel die Umsatzsteuer auf eingespeisten oder selbst verbrauchten Solarstrom.
Mit der neuen Regelung können Hauseigentümer nun ohne finanzielle Nachteile die Kleinunternehmer-Regel wählen. Sie zahlen damit weder Umsatzsteuer auf die Photovoltaikanlage noch auf den Solarstrom. Das spart nicht nur Geld, sondern auch Arbeit bei der Steuererklärung.
Positive Resonanz für Steuerreform
Die Steuerentlastungen des Bundes stoßen weitgehend auf positives Echo. Der Bundesrat hatte sich bereits im November 2021 dafür ausgesprochen, steuerliche Hürden bei Anschaffung und Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen abzubauen. „Weniger Bürokratie und zugleich mehr Rechtssicherheit – ein wichtiger Schritt, damit der Betrieb von Photovoltaikanlagen für Bürgerinnen und Bürger deutlich einfacher und attraktiver wird“, erklärt beispielsweise Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU).