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Steuererleichterungen für PV-Anlagen gelten unbefristet

Gute Nachrichten für Eigentümer von PV-Anlagen: Die zum Jahresanfang 2023 festgelegten Steuererleichterungen gelten unbefristet. Das hat das Bundesfinanzministerium bestätigt. Die Regelungen betreffen die Einkommens- und die Umsatzsteuer. Sie verringern Kosten und bürokratische Aufwände bei der Anschaffung und dem Betrieb einer PV-Anlage.

Steuerbefreiungen auch 2024

Auch in Zukunft sind damit PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit einer installierten Leistung bis zu 30 Kilowatt von der Einkommenssteuer befreit. Auf Mehrfamilienhäusern beträgt die Grenze 15 Kilowatt installierte Leistung pro Wohnung. Das heißt: Auf die Stromerträge dieser Anlagen müssen Betreiberinnen und Betreiber keine Steuer zahlen. Zudem entfällt dauerhaft die Umsatzsteuer bei Kauf, Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern. Anfang 2023 wurde der Steuersatz von 19 auf null Prozent gesenkt. Natürlich liegt auch bei den PV-Produkten in unserem Shop die Mehrwertsteuer bei null Prozent – schauen Sie gleich einmal rein.
Alle Infos zur Steuerbefreiung bei PV-Anlagen lesen Sie in unserem Blogbeitrag.
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Zur aktuell vom Gesetzgeber beschlossenen Umsatzsteuerermäßigung beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Ust.-Ermäßigung

Zur Anwendung des Jahressteuergesetz 2022, § 12 Absatz 3 haben wir in unserem Shop (im Kassenvorgang) ein Menü implementiert, in dem Sie bestätigen können, dass die eingekauften Komponenten für eine PV-Anlage verwendet werden, die die Kriterien einer Steuerermäßigung erfüllt und Sie selbst Betreiber dieser Anlage sind. Mit dieser Bestätigung und dem Kaufabschluss wird die Rechnung entsprechend für die Komponenten mit 0% MwSt. ausgestellt.

Privat oder geschäftlich unterwegs?

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Privatkunde

Ich bin eine Privatperson und plane eine Photovoltaikanlage mit einer Bruttoleistung von kleiner 30KW (Peak). Ich bestätige hiermit dass ich alle Voraussetzungen erfülle um die vom Gesetzgeber beschlossene Umsatzsteuerermäßigung gemäß §12 Abs. 3 UStG auf 0% in Anspruch zu nehmen.

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